Satzung


Netzwerk für kulturelle Vielfalt e.V.

Satzung

Stand: 11.01.2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk für kulturelle Vielfalt“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:

– Interessensvertretung und Vermittlung zwischen Akteuren des interkulturellen Lebens

– Vernetzung der Akteure der Zivilgesellschaft

– Kulturelles Engagement

– Interkulturelle Öffnung der Gesellschafft

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kooperation und Vernetzung der Akteure der Zivilgesellschaft, wie z.B. Vereinen, Initiativen, Gruppen und weiteren Akteuren.

  1. Mildtätiger Zweck: Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Vereinszielen identifiziert. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds,
  2. b) durch Austritt,
  3. c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen persönlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Kassenführer

d) Protokollführer

e) max. 5 Beisitzer

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

Für satzungsmäßige Finanzbewegungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs erhält der durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenführer auf Bankkonten des Vereins Einzelvollmacht.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes, Entlastung des Kassierers

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeiträge.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Möglichst einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder bestimmen den Leiter der Mitgliederversammlung.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Satzungsänderungen muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt sein. Und zwar mit den Textpassagen, die gestrichen, geändert oder ergänzt werden sollen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor Versandt beim Vorstand eingegangen sein.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die nicht mindestens sieben Kalendertage vor Einladung zur Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht wurden, kommen nur mit Genehmigung der Versammlung und auch dann nur nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.


§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins muss in der Einladung angekündigt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
    Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung und Unterstützung der interkulturellen Öffnung der Gesellschaft.

 

§ 16 Errichtung

Die Satzung tritt mit dem Tage Ihrer Annahme in Kraft, und ist in das Vereinsregister einzutragen.

Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

 

Der Verein wurde am 11.12.2014 gegründet.

 

§ 17 Satzungsänderung

am 11.01.2015 wurden §§ 2, 3, 7, 13 und 15 geändert und in der Mitgliederversammlung beschlossen.


Saztung als PDF Dokument: Satzung Netzwerk für kulturelle Vielfalt